
Erhöhung der Grundsteuer: Nachwirkungen bei Nebenkosten |
| Veröffentlicht von immo for you, am [PUBL_DATE] |
Eine Erhöhung der Grundsteuer kann nachgefordert werden. ©Fotolia.com/pmphoto
Laut Betriebskostenverordnung darf auch die Grundsteuer umgelegt werden, sofern der Mietvertrag darauf verweist. Als eine der ältesten Steuern in Deutschland wird sie von den Städten und Gemeinden erhoben. Dazu verschicken sie einmal jährlich – manche aber auch nur noch bei Änderungen – Grundsteuerbescheide an alle Grundstückseigentümer. Insbesondere Neubauten verändern die Bewertungsmaßstäbe vorher unbebauter Grundstücke und müssen erst ermittelt werden.
Kommt dann der Bescheid, bedeutet das meist Steuernachzahlungen für mehrere Jahre in der Vergangenheit. Da somit auch vorherige Nebenkostenabrechnungen eine geringere Grundsteuerumlage ausgewiesen haben, wird der Vermieter eine Nachzahlung fordern. Regelmäßig handelt es sich hierbei um keine Centbeträge. Interessant ist daher, wann das zulässig ist.
Grundsätzlich gilt bei Wohnräumen: Ist der Vermieter für die verspätete Betriebskostenabrechnung verantwortlich, kann er zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums nichts mehr verlangen. Genauso kann der Mieter der Abrechnung nur zwölf Monate nach ihrem Erhalt widersprechen. Ein Abweichen von diesen Fristen zum Nachteil des Mieters ist unzulässig. Für die Steuernachforderung der Gemeinde ist der Vermieter aber nicht verantwortlich. Meist ergehen im Vorfeld gar keine Hinweise auf Änderungen.
Dennoch gelten auch hier laut Rechtsprechung Fristen. Die Erhöhung darf nicht länger als ein Jahr seit Beginn des Abrechnungszeitraums zurückliegen. Das heißt, sie muss nach Erhalt bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt werden. Noch wichtiger: Der Vermieter muss seine Mieter über die Steuererhöhung innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis des Steuerbescheids informieren. Anderenfalls ist die Nachforderung wegen Verspätung vom Mieter ablehnbar.
Quelle: immobilienscout24.de
Gändert am: 29.02.2012, um 17:30:27
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